§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Deutscher Verband vermögensberatender Steuerberater (DVVS)“. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Deutscher Verband vermögensberatender Steuerberater e.V. (DVVS)“. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er wird im Folgenden Verband genannt.
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Verbandes ist die Förderung einer unabhängigen Finanz- und Vermögensberatung auf Honorarbasis durch Angehörige der steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden und rechtsberatenden Berufe.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zu den Aufgaben des Verbandes zählen insbesondere
- die Wahrung und Förderung der berufsständischen und berufspolitischen Interessen von Angehörigen der steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden und rechtsberatenden Berufe im Bereich der Finanz- und Vermögensberatung auf Honorarbasis,
- die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Berufsorganisationen,
- die fachliche Unterrichtung und Förderung der Berufsangehörigen,
- die Mitarbeit an der Fachgesetzgebung einschließlich des Berufsrechts,
- die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Angehörigen der steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden und rechtsberatenden Berufe im Bereich der Finanz- und Vermögensberatung auf Honorarbasis,
- die Förderung von Veröffentlichungen (gleich welcher Herstellungsart) zu Fragestellungen der Finanz- und Vermögensberatung auf Honorarbasis,
- die Konzeption und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
- Gutachten und Stellungnahmen.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Verbandes können Angehörige der steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden und rechtsberatenden Berufe werden. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen dem Verband beitreten.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag und die Versicherung, dass keine Tätigkeit ausgeübt wird, welche dem Ansehen einer unabhängigen auf Honorarbasis erbrachten Finanz- und Vermögensberatung durch die Angehörigen der steuerberatenden, wirtschaftsprüfenden und rechtsberatenden Berufe abträglich ist.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5 Austritt von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verband.
Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Es ist eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung vier Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat nach fristgemäßer Einlegung der Berufung den Ausschluss des Mitgliedes als Tagesordnungspunkt auf der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen. Diese entscheidet abschließend über den Ausschluss. Das Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.
§ 7 Finanzierung
Der Verband erhebt Beiträge, Gebühren und Umlagen. Das nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Daneben finanziert sich der Verband aus Spenden.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres,
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- die Wahl des Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- den Erlass der Beitragsordnung sowie die
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbandes.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Verbandes erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sind die Gründe anzugeben.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Schriftführer.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Aufnahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel und zur Auflösung des Verbandes eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Wahlen erfolgen stets in geheimer schriftlicher Abstimmung.
Wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann, ist gewählt. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem treten die beiden Kandidaten an, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in der Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
Ehrenmitglieder können ohne Stimmrecht beratend an der Mitgliederversammlung des Verbandes teilnehmen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand bestimmt im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die gesamte Tätigkeit des Verbandes. Er berät und entscheidet alle nicht durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich in ihre Zuständigkeit gezogenen Einzelvorgänge.
Der Vorstand besteht aus fünf bis acht Personen. Der Vorstand legt mehrheitlich fest, welche Personen innerhalb des Vorstandes erster und zweiter Vorsitzender und Schatzmeister sind. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestimmen, dessen Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung andauert.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Tagesordnung braucht dabei nicht angegeben zu werden. Es soll eine Einberufungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Rechnungslegung eines Geschäftsjahres wählt die Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Verbandes angehören.
Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben. Sie erstellen einen schriftlichen Prüfungsbericht, der den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zugeleitet werden soll.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat, Fachbeiräte, Fachausschüsse und Prüfungsausschuss
Der Vorstand kann beschließen, einen wissenschaftlichen Beirat und Fachbeiräte zu bilden. Diese unterstützen den Vorstand durch Empfehlungen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats und eines Fachbeirates können vom Vorstand auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds berufen werden.
Zur schwerpunktmäßigen Bearbeitung einzelner Themenkreise kann der Vorstand beschließen, einzelne Fachausschüsse zu bilden. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Mitglied in einem oder mehreren Fachausschüssen zu sein. Der Vorstand kann auch Nichtmitgliedern den Beitritt gestatten. Nach der Bildung von Fachausschüssen ist der Vorstand berechtigt, einzelnen Mitgliedern sowie auch Nichtmitgliedern die Leitung eines jeweiligen Fachausschusses für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Datum der Ernennung, zu übertragen. Spätestens zwei Monate vor Ablauf der zweijährigen Ernennung kann der Vorstand den eingesetzten Fachausschussleiter für die Dauer von jeweils zwei weiteren Jahren bestätigen. Ein eingesetzter Fachausschussleiter bleibt solange im Amt, bis ein neuer Fachausschussleiter benannt wird.
Zur Zertifizierung des Titels „Fachberater für Vermögensgestaltung (DVVS e.V.)“ kann der Vorstand einen Prüfungsausschuss einrichten, dessen Mitglieder benennen und eine Prüfungsgebühr festsetzen. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wovon eine Person dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehören soll. Die Wahlzeit beträgt in der Regel vier Jahre. Der Vorstand ist berechtigt, den Leiter des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren zu benennen, gerechnet vom Datum der Ernennung an. Ein Prüfungsausschussmitglied bleibt solange im Amt, bis ein neues Mitglied benannt wird.
§ 12 Geschäftsführung
Der Verband kann einen Geschäftsführer bestellen sowie weiteres Personal beschäftigen. Diese werden vom Vorstand angestellt und entlassen. Sie führen die Geschäfte des Verbandes nach den Weisungen des Vorstandes. Der Vorstand kann den Geschäftsführer zum besonderen Vertreter ernennen.
§ 13 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stiftung Warentest, Lützowplatz 11-13, 10785 Berlin.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 14 Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die vom Registerrecht verlangt werden, vorzunehmen. Die Ermächtigung bezieht sich überdies auf Änderungen, die erforderlich werden, um die angestrebte Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt zu erreichen.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin.
Stand: 12.09.2019